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   OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15.PL   

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https://dejure.org/2016,23212
OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15.PL (https://dejure.org/2016,23212)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27.04.2016 - 9 B 368/15.PL (https://dejure.org/2016,23212)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL (https://dejure.org/2016,23212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 2 Nr. 7 SächsPersVG § 81 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 12 SächsPersVG § 79 Abs. 4 Satz 3 und 4 SächsPersVG
    Beschwer; Feststellungsantrag; technische Einrichtung; objektive Eignung; mittelbare Datenerfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.12.1987 - 6 P 32.84

    Personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei EDV-gestütztem

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht es dabei für die Bejahung der objektiven Eignung einer technischen Einrichtung zur Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten aus, wenn die leistungs- und verhaltensbezogenen Daten nicht von der technischen Einrichtung selbst erhoben, sondern ihr etwa aufgrund der von den Beschäftigten erstellten Tätigkeitsberichte zur Speicherung und Verarbeitung eingegeben werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember 1987 - 6 P 32/84 -, juris Rn. 23 zu dem gleichlautenden § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG).
  • BVerwG, 25.08.1986 - 6 P 16.84

    Beschwer des Rechtsmittelführers im Fall einer von der Vorinstanz anders

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15
    Eine Beschwer liegt demnach grundsätzlich nicht vor, wenn in den Gründen eines Beschlusses ausgeführt ist, dass ein Mitbestimmungsrecht nur nach der einen, nicht nach der anderen Vorschrift bestehe, es sei denn, die Tragweite eines solchen Rechts ist nicht dieselbe, weil nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur die schwächer ausgestaltete Mitbestimmung durchzuführen ist (Rehak, in: Lorenzen u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2015, § 83 Rn. 110; BVerwG, Beschl. v. 25. August 1986 - 6 P 16/84 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
  • BVerwG, 05.01.2016 - 5 PB 23.15

    Abgrenzung von Verwaltungsanordnung und Anordnung im

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15
    Da es sich vorliegend um die Frage der Mitbestimmung zu einer geplanten Maßnahme handelt, spricht allerdings Einiges dafür, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde geltende Gesetzesfassung heranzuziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 5. Januar 2016 - 5 PB 23/15 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 12.03.2012 - PL 9 B 318/11

    Freistellung, Personalrat, einstweilige Verfügung

    Auszug aus OVG Sachsen, 27.04.2016 - 9 B 368/15
    1 Die Beschwerden, über die der Senat wegen der Dringlichkeit ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheidet (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2012 - PL 9 B 318/11 -, juris Rn. 1 m. w. N.; Rehak, in: Vogelgesang/Bieler/Kleffner/ders., Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Loseblattsammlung Stand: November 2015, § 89 Rn. 39 m. w. N.), sind nicht begründet.
  • OVG Sachsen, 17.01.2019 - 8 A 677/18

    Technische Einrichtung; Excel-Tabelle; Maßnahme; Weisung; Trägerversammlung;

    Somit stellt auch die bloße technisierte Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten, die nicht vom System selbst, sondern auf andere Weise erhoben worden sind, bereits eine Überwachung dar (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 07.10.2021 - 9 A 17/20

    Excel-Tabelle; Mitbestimmung; Leistungsprofil; Leistungsvergleich; Personalrat;

    Somit stellt auch die bloße technisierte Auswertung von Leistungs- und Verhaltensdaten der Beschäftigten, die nicht vom System selbst, sondern auf andere Weise erhoben worden sind, bereits eine Überwachung dar (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 8 B 207/18

    Vorwegnahme; Hauptsache; technische Einrichtung; Überwachung; Gemeinsame

    Zudem reicht die objektive Eignung der technischen Einrichtung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung der Beschäftigten aus (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.).
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